Akademie fuer zellbiologische Regulationsmedizin e.V.

Buch: Arthrose ist heilbar

Dr. Dr. Bernhard Dickreiter: Arthrose ist heilbar.

Buch von Dr. Bernhard Dickreiter: Arthrose ist heilbar

Buch Online Bestellen

Satzung der Akademie für Zellbiologische Regulationsmedizin e.v.

-Stand vom 10.03.2012-

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen "Akademie für Zellbiologische Regulationsmedizin e. V" (A.Z.B.R). Die internationale Bezeichnung lautet "Medical Academy of Cellbiological Regulation" (M.A.C.B) Der Verein ist im Vereinsregister, Amtsgericht Freiburg, eingetragen.

§ 2 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist
Akademie für Zellbiologische Regulationsmedizin (AZBR)
c/o Gelenk Klinik
Alte Bundesstrasse 29
79194 Gundelfingen

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und der Bildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausbildung examinierter medizinischer Berufsgruppen auf dem Gebiet der Behandlung durch Zellbiologische Regulations Therapie (ZRT). Das ist die medizinische Behandlung von Erkrankungen durch Verbesserung der zellbiologischen Regulation durch therapeutische Einwirkung auf die extrazelluläre Matrix der Patienten.

Zur Verwirklichung des Satzungszwecks hat der Verein im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

  1. ZRT-Forschung, Publikation und klinische Kontrolle der Wirksamkeit
  2. Ausbildungsordnung, Ausbildung und Zertifizierung der ZRT Therapeuten
  3. Qualitätskontrolle der ZRT Anwendung
  4. Öffentlichkeitsarbeit und Information sowie die Verbreitung der Anwendung
    1. Die Aktivitäten in den verschiedenen Bereichen werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

      § 4 Gemeinnützigkeit

      1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
      2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erfolgen keine Ausschüttungen an Vereinsmitglieder.

      § 5 Mitglieder des Vereins

      1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die an der Zellbiologischen Regulationsmedizin interessiert sind. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
      2. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die den Verein in geeigneter Weise unterstützen wollen. Sie sind weder stimmberechtigt noch wählbar.
      3. Korporative Mitglieder können Institutionen werden, die aktiv mit der Akademie für Zellbiologische Regulationsmedizin zusammenarbeiten wollen oder Ihre Ziele fördern wollen. Sie sind weder stimmberechtigt noch wählbar.
      4. Zu korrespondierenden Mitgliedern können internationale Persönlichkeiten ernannt werden. Korrespondierende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
      5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besonders um die Verwirklichung der Ziele des Vereins gemäß § 3 dieser Satzung verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.

      § 6 Aufnahme, Ernennung, Austritt, Ausschluss

      1. Anträge für die Aufnahme als ordentliches und außerordentliches Mitglied in den Verein können mit Bürgschaftserklärung von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern beim Vorstand gestellt werden.
      2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches kann der Antragsteller binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch einlegen. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
      3. Über die Aufnahme von fördernden oder korporativen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
      4. Die Ernennung zum korrespondierenden Mitglied und/oder zum Ehrenmitglied sowie zum außerordentlichen Mitglied erfolgt auf Vorstandsbeschluss mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung.
      5. Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Erklärung per Einschreiben mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erfolgen.
      6. Bei Verstoß eines Mitglieds gegen die Vereinsinteressen kann der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied Einspruch einlegen. Die endgültige Entscheidung trifft dann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
      7. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Zulassung für die Berufsausübung eines Mitgliedes durch rechtskräftiges Urteil berechtigt den Vorstand zum Ausschluss aus dem Verein. Die Bestimmung in Absatz 6. gilt entsprechend.

      § 7 Vereinsorgane

      Die Vereinsorgane sind:

      1. Vorstand bestehend aus
      dem Präsidenten als Vorstand des Vereins
      dem 1. Vizepräsidenten des Vereins
      dem 2. Vizepräsidenten des Vereins
      dem 3. Vizepräsidenten des Vereins
      dem 4. Vizepräsidenten des Vereins
      dem Schriftführer
      dem Schatzmeister

      2. die Mitgliederversammlung

      § 8 Der Vorstand

      1. Die Mitglieder des Vorstandes des Vereins sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
      2. Der Präsident vertritt alle Belange der Akademie für Zellbiologische Regulationsmedizin und führt im Auftrag des Vorstandes die Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
      3. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und erfüllt in Absprache mit ihm besondere Aufgaben. Der Vizepräsident wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
      4. Der Schriftführer erledigt im Einvernehmen mit dem Präsidenten den notwendigen Schriftverkehr und organisatorische Aufgaben, insbesondere Mitgliederneuaufnahmeverfahren. Er fertigt alle Vorstandssitzungsprotokolle und die Protokolle der Mitgliederversammlungen an. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
      5. Der Schatzmeister ist für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen geprüften Kassenbericht vorzulegen. Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
      6. Der Vorstand wird auf Einladung des Präsidenten mindestens einmal pro Jahr mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen.
      7. Zur Vertretung des Vereins ist der Präsident alleine berechtigt, während die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Schriftführer und Schatzmeister vertreten sich gegenseitig.
      8. Der Präsident berichtet jährlich über die Aktivitäten der Akademie für Zellbiologische Regulationsmedizin
        1. §9 Die Mitgliederversammlung

          1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
          2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Rundschreiben oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der gestellten Anträge mit einer Frist von vier Wochen.
          3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die gestellten Anträge. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes regelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten gegengezeichnet allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird (Homepage).
          4. Die Vorstandsmitglieder erstatten der Mitgliederversammlung ihren Jahresbericht über den Berichtszeitraum.
          5. Nach Vortrag des geprüften Kassenberichtes durch den Schatzmeister erfolgt auf Antrag durch mündliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung (§10.3) die Entlastung des Vorstandes.
          6. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes einzeln. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Auf Antrag findet geheime Wahl statt.

          § 11 Kommissionen

          1. Der Vorstand kann zur Bearbeitung besonderer Aufgaben aus dem Bereich der in § 3 bezeichneten Vereinszwecke Kommissionen und deren Vorsitzende berufen. In der Regel setzen sich die Kommissionen aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, welche der Vorsitzende auswählt.
          2. Der Vorsitzende ist für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich und erstattet mindestens jährlich dem Vorstand Bericht über die Arbeit der Kommission. Die Kommissionsvorsitzenden können zur Vorstandssitzung eingeladen werden (§ 9.1).
          3. Kommissionsvorsitzende sind berechtigt, zur Erfüllung Ihrer Aufgaben weitere Fachleute als Berater hinzuzuziehen.

          § 12 Beiträge

          1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
          2. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet. Die Beitragszahlung ist in der ersten Jahreshälfte fällig. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
          3. Befreiung von der Beitragszahlung oder eine Beitragsermäßigung kann auf schriftlichen Antrag über den Schatzmeister an den Vorstand bei gegebener Begründung oder nach Erreichen des 65. Lebensjahres erfolgen.
          4. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr im Rückstand bleibt. Der Wiedereintrift in den Verein kann jedoch erneut beim Schriftführer beantragt werden, wenn die rückständigen Beiträge entrichtet sind.
          5. Fördernde Mitglieder setzen ihren Jahresbeitrag in Abstimmung mit dem Präsidenten selbst fest.
          6. Korporative Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag gemäß gemeinsamer vertraglicher Regelung mit dem Vorstand.
          7. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

          § 13 Geschäftsjahr

          1. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
          2. Die Übernahme der Funktion gemäß § 8 dieser Satzung erfolgt am 1. des auf die Wahl folgenden Monats.

          § 14 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

          1. Über die Anträge auf Satzungsänderung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder. Satzungsänderungen redaktionellen Inhaltes, die aufgrund der Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind, bedürfen nur der Beschlussfassung des Vorstandes.
          2. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden in einer Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zwecke einberufen wurde und zu der wenigstens die Hälfte aller Mitglieder erschienen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder. Ist bei der Versammlung mit Antrag auf Auflösung des Vereins die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, so muss eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese entscheidet dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer 3/4-Mehrheit.
          3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Freiburger Münsterbauverein e.V, der es selbstlos, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
          4. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteile an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

Ausbildungstermine Matrix-Therapie-ZRT®

Der nächste Seminar-Termin für die Ausbildung in Zellbiologischer Regulations-Therapie (ZRT®).

Die neuen Schulungstermine für 2022:
Modul I

  • Sa 02.04.2022 Gundelfingen mit Marius Dalmaso

Rückfragen zu Ihrer Seminar-Anmeldung:
fon: +49 (0) 761-557 758 66

Wir erbitten eine schriftliche Anmeldung per Fax oder über diese Webseite.

AGB der Seminarteilnahme

Kurs ZRT-Matrix-Therapie

Akademie für Zellbiologische Regulationsmedizin e.V.

Alte Bundesstrasse 58

79194 Gundelfingen

fon: + 49 (0) 761 55 77 58 66

fax: + 49 (0) 761 55 77 58 67

Ihr Therapeuteneintrag

Therapeuten editieren Ihren Praxiseintrag als Matrix-Therapie-Praxis auf dieser Webseite, Bitte fordern Sie hier Ihren Login an:

Ihr Login anfordern

Wenn Sie Ihre Logindaten bereits haben, melden Sie sich bitte hier an:

Therapeuten editieren